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   OLG Zweibrücken, 30.04.1998 - 3 W 97/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,11300
OLG Zweibrücken, 30.04.1998 - 3 W 97/98 (https://dejure.org/1998,11300)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30.04.1998 - 3 W 97/98 (https://dejure.org/1998,11300)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 30. April 1998 - 3 W 97/98 (https://dejure.org/1998,11300)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer im Grundbuch eingetragenen Zwangssicherungshypothek; Eintragung der Zwangssicherungshypothek zu Gunsten eines Gläubigers des Verkäufers nach Vertragsschluss ; Erfordernis der Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers (Verkäufer) zur Löschung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 1631
  • FGPrax 1998, 129
  • Rpfleger 1998, 422
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Köln, 02.04.2014 - 2 Wx 91/14

    Verfahren des Grundbuchamts bei Fehlen der Bewilligung des Eigentümers zur

    Dies kann im Einzelfall auch solche Rechte betreffen, die bei Beurkundung des Vertrages noch nicht eingetragen waren (vgl. BayObLG, RPfleger 1981, 23; OLG Zweibrücken, RPfleger 1998, 422; OLG Zweibrücken, RPfleger 1999, 533), gilt aber in jeden Fall für Rechte, die - wie hier die verfahrensgegenständliche Grundschuld - den Beteiligten bekannt sind und deren Löschung im Übertragungsvertrag ausdrücklich angesprochen ist (Meikel/Böttcher, a.a.O., § 27 Rdnr. 78).
  • OLG Zweibrücken, 23.06.1999 - 3 W 94/99

    Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts

    Ebenso kann dahinstehen, ob eine solche Zustimmung jedenfalls daraus zu folgern wäre, dass der Verkäufer des Grundstücks sich gegenüber den Erwerbern zur Lastenfreistellung verpflichtet hat (vgl. dazu BayObLGZ 1973, 220, 223 und RPfleger 1981 a.a.O.; Senat FG-Prax 1998, 129; Kohler a.a.O.; Meikel/Böttcher a.a.O. Rdnr. 77; Haegele/Schoener/Stöber a.a.O. Rdnr. 2758; Demharter a.a.O. § 27 Rdnr. 11; KEHE Grundbuchrecht 4. Aufl. § 27 Rdnr. 9).
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